Während der Corona-Pandemie gab es viele unterschiedliche Unterstützungsprogramme. Eines davon war unter anderem das Kurzarbeitergeld. Jedoch kommt es genau hierdurch zu unangenehmen Konsequenzen:
Eine Vielzahl von Arbeitnehmern bekommen Post vom Finanzamt, die Einkommensteuererklärung muss nachgereicht werden. Betroffen sind vor allem Personen, die während der Pandemie im Jahr 2020, 2021 oder 2022 Kurzarbeitergeld bezogen haben, bis zum aktuellen Stand aber noch keine Steuererklärung abgegeben haben. Besonders kritisch hierbei ist, dass es in einigen Fällen zu teuren Nachzahlungen kommen kann.
Warum müssen Kurzarbeiter eine Steuererklärung abgeben?
Wer im Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Eigentlich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, beeinflusst jedoch den Steuersatz, welcher auf das restliche Einkommen angewendet wird. Diese Regulierung nennt man Progressionsvorbehalt. In der Praxis bedeutet das, dass Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, möglicherweise zu wenig Steuern gezahlt haben, da der höhere Steuersatz nicht beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.
Was passiert, wenn man keine Steuererklärung abgibt?
Hat man zu wenig Steuern gezahlt, weil der höhere Steuersatz aufgrund des Progressionsvorbehalts nicht beachtet wurde, kann das Finanzamt eine Nachzahlung einfordern. Bleibt die Aufforderung unbeantwortet folgen Mahnungen. Sollte auch selbst hierauf keine Antwort erfolgen, kann das Finanzamt einen Schätzungsbescheid erstellen, basierend auf den verfügbaren Daten des Arbeitnehmers ohne Berücksichtigung eventueller absetzbarer Kosten. Werden nun weiterhin die Aufforderungen / Mahnungen des Finanzamts ignoriert, sind zusätzliche Strafmaßnahmen möglich, welche die finanzielle Belastung noch weiter erhöhen.
Achtung: Durch Verzögerungen sind bei vielen Betroffenen monatliche Verspätungszuschläge entstanden. Diese belaufen sich meisten auf mindestens 25 Euro pro Monat.
Beispiel: Wenn jemand beispielsweise seine Steuererklärung für das Jahr 2020 bis zum 2. November 2021 hätte einreichen müssen, sie aber erst im April 2024 einreicht, fällt ein Verspätungszuschlag für 29 Monate an, wobei jeder Monat mit 25 Euro berechnet wird. Das ergibt insgesamt einen Betrag von 725 Euro.
Wie sollten Betroffene reagieren?
Um weitere Kosten zu vermeiden, ist proaktives handeln ausschlaggebend.
Als ersten Schritt sollte nach dem Erhalt der Aufforderung geprüft werden, ob tatsächlich eine Abgabepflicht vorhanden war. Trifft dies zu, sollte die Steuererklärung schnellstmöglich nachgereicht werden um weiter Belastungen ausgelöst durch Verspätungszuschläge zu verhindern.
Wichtig: Ignorieren Sie niemals die Aufforderungen des Finanzamts, da dies zeitnah zu weiteren Mahnungen und schließlich auch zu einem Schätzungsbescheid führen kann, der die finanzielle Belastung noch weiter erschweren kann.
Abgabe versäumt
Sollten Sie die Abgabe über einen längeren Zeitraum versäumt haben und somit mit mehreren Monaten an Verspätungszuschlägen im Verzug stehen, ist es ratsam sich schnellstmöglich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen. In einigen Fällen kann hier der Zuschlag angepasst oder sogar erlassen werden. Besonders wenn finanzielle Schwierigkeiten nachzuweisen sind oder die betroffene Person bisher noch nicht steuerlich erfasst ist, stehen die Erfolgschancen gut. Um auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt es sich den gesamten Kontakt schriftlich zu dokumentieren und alle getroffenen Vereinbarungen festzuhalten. Allgemein gilt: Durch aktive Bereitschaft zur Klärung der Situation können die Chancen auf eine günstige Lösung gesteigert werden.
Tipp: Sollte noch keine offizielle Einforderung im Briefkasten liegen, empfiehlt es sich mit der Abgabe zu warten, falls bisher noch keine Steuererklärung eingereicht wurde. Wenn die Erklärung selbstständig eingereicht wird, bevor das Finanzamt eine Aufforderung versendet, könnte der Versäumniszeitraum bereits ab dem ursprünglichen Abgabetermin angerechnet werden, wie zum Beispiel für das Steuerjahr 2020 ab dem 2. November 2021.
Fazit
Personen, die während der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben, sind in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sofern diese mehr als 410 Euro an Auszahlungen im Jahr erhalten haben. Obwohl das Kurzarbeitergeldes an sich steuerfrei ist, beeinflusst es den Steuersatz auf das restliche Einkommen durch den sogenannten Progressionsvorbehalt. Wird die Steuererklärung nicht abgegeben, werden hohe Nachzahlungen und Verspätungszuschläge riskiert. Ein proaktives Handeln ist daher entscheidend. Betroffene sollten schnellstmöglich nach Aufforderung durch das Finanzamt prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht, und die Steuererklärung fristgerecht einreichen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Bei finanziellen Schwierigkeiten kann eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt hilfreich sein, um Zuschläge anzupassen oder erlassen zu lassen.