Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung geht bereits seit einigen Monaten durch die Medien. Dabei stellt sich weniger die Frage „Zeiterfassung ja oder nein“ sondern „Zeiterfassung in welcher Form?“. Bisher gibt es hier noch keine konkreten Regelungen. Nun hat das Arbeitsministerium den lang ersehnten Gesetzesentwurf erstellt, welcher eine elektronische Erfassung verpflichtend machen würde. Näheres hierzu, wie die elektronische Arbeitszeiterfassung gelingt und wie diese zeitgleich Geld sparen kann, lesen Sie in diesem Blog-Artikel.
Bereits seit Anfang des Jahres ist jedem klar, dass die Arbeitszeiterfassung in Deutschland verpflichtend ist. Unternehmen sehen sich immer größerem Druck ausgesetzt, diese Pflicht zu erfüllen. Ziel hierbei ist es, die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften zu erleichtern aber auch die Rechte von Arbeitgebern, sowie Arbeitnehmern zu stärken. Da die Umsetzung starke Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation hat, stehen viele Unternehmen dieser Pflicht skeptisch gegenüber. Auch wenn es für beide Parteien viele Vorteile mit sich bringt – sofern die Arbeitszeiterfassung eben praktikabel umgesetzt wird.
Die aktuelle Situation
Derzeit wurde lediglich die Dokumentation der Zeiterfassung angeordnet. Die Art und Weise unterlag dabei keinen konkreten Kriterien. Somit stand einer Akzeptanz sowohl elektronischer Arbeitszeitkonten, bis hin zu auf einer Serviette niedergeschriebenen Arbeitszeitbeginn und -ende nichts im Wege. Die Arbeitszeiterfassung konnte beliebig umgesetzt werden und obwohl die Pflicht hierzu beim Arbeitgeber liegt, wurde diese nicht selten auf den Arbeitnehmer übertragen. Dies resultierte in nicht einheitlichen und teilweise chaotischen Arbeitszeitdokumentationen.
Was soll sich nun ändern?
Laut einem Gesetzesentwurf des Arbeitsministeriums soll nun die elektronische Erfassung verpflichtend eingeführt werden. Die Erfassung soll darüber hinaus verbindlich am selben Tag erfolgen, an dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Die Verantwortung wird außerdem unmissverständlich dem Arbeitgeber zugeschrieben – die Erfassung wiederum darf auch durch den Arbeitnehmer erfolgen oder durch Dritte, wie den Vorgesetzten, Teamleiter oder Abteilungsleiter. Auf Verlangen hin, soll der Arbeitnehmer die Beschäftigten über die aufgezeichneten Arbeitszeiten informieren müssen.
Wann werden die neuen Regelungen zur Pflicht?
Der Gesetzesentwurf muss nun zunächst in die Ressortabstimmung. Der Gesetzesentwurf ist in einem frühen Stadium. Dennoch kann die Pflicht schneller kommen, als viele erwarten. Mit diesem reagiert das Ministerium nämlich auf das Urteil des EuGH, welches bereits 2019 ausgesprochen worden ist. Durch die Corona-Pandemie kam die Umsetzung ins Schleppen. Nun muss zügig nachgezogen werden. Daher kann auch von einer zeitnahen Umsetzung ausgegangen werden.
Was sollten Sie nun tun?
Bei der Frage zur Zeiterfassung ist das „ja oder nein?“ bereits geklärt. Unternehmen sind verpflichtet, Arbeitszeiten zu erfassen. Also sollte nicht zwangsläufig auf das „in welcher Form?“ gewartet sondern zeitnah eine Lösung gewählt werden, die für beide Parteien komfortabel und praktikabel ist.
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Wie die Arbeitszeiterfassung funktioniert, sehen Sie in wenigen Minuten in diesem YouTube-Video:
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