Ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen stellt fest: Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten bei der Pflege eines Fahrtenbuchs dürfen nicht automatisch zur Verwerfung und Anwendung der 1 %-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Wie das Nachrichtenmagazin ntv berichtete (Quelle 1), entschied das Finanzgericht Niedersachsen im Sinne eines Arbeitsnehmers im Streitfall mit der hiesigen Finanzbehörde. Diese veranschlagte rückwirkende Steuernachzahlungen, da Sie der Annahme war, das Fahrtenbuch sei unzureichend geführt worden.
Konkret nutzte der Arbeitnehmer bei der Pflege seines händisch geführten Fahrtenbuchs Abkürzungen für Kunden und gab Orte- oder Hotelnamen anstelle von Straßennamen an. Dies gefiel dem örtlichen Finanzamt nicht, genauso wie geringfügige Abweichungen zwischen dem Kilometerstand laut Fahrtenbuch, verglichen mit den Angaben aus dem Routenplaner. Kurzerhand wies die Finanzbehörde das Fahrtenbuch ab und veranschlagte rückwirkend die 1%-Regelung für das Fahrzeug. Dies erhöhte die Steuerlast des Arbeitsnehmers so sehr, dass sich dieser für den Rechtsweg entschied.
Einspruch des Arbeitnehmers war erfolgreich
Wie nun bekannt wurde, entschied das Finanzgericht rechtskräftig im Sinne des Arbeitnehmers (Quelle 2) und schließt sich damit auch an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an (Quelle 3). Diese urteilte, dass die teilweise Verwendung von Abkürzungen für Kunden oder Ortenamen nicht automatisch zur Ablehnung des Fahrtenbuchs führen darf, solange diese entweder verständlich oder eindeutig nachvollziehbar sind. Tankstopps sind laut dem Richter nicht zu hinterlegen und die Abweichung im Kilometerstand ist zu tolerieren, soweit sich diese im Rahmen hielte.
Bitte nicht nachahmen
Auch wenn die Oberfinanzdirektion recht klare Vorgaben für die Führung eines Fahrtenbuches vorgibt und viele der vom Finanzamt des vorliegenden Falles kritisierten Punkte tatsächlich keine zwingende Erfordernis darstellen dürften (z.B. die Pflege von Tankstopps, eine 100% deckungsgleiche Kilometerstandsangabe, usw.) ist dennoch grundsätzlich zu empfehlen, das Fahrtenbuch so gründlich und gewissenhaft wie möglich zu führen.
Auch wenn das vorliegende Urteil eine gute Nachricht für einen etwaigen Streitfall darstellt, wäre es im Zweifel erforderlich, den Rechtsweg einzugehen. Dieser kostet viel Zeit und Geduld und kann durch ein paar zusätzlich Klicks vermieden werden.
Quellenangaben:
1) Artikel auf n-tv.de aufrufen
2) Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.06.2021 - 9 K 276/19
3) BFH, Urteil v. 10.04.2008 - VI R 38/06 BStBl 2008 II S. 768
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