Das Fahrtenbuch ist vielen nur im Kontext der Steuerersparnis bekannt. Allerdings gibt es auch andere Situationen, in denen ein Fahrtenbuch nicht nur sinnvoll ist, sondern sogar verpflichtend angeordnet werden kann, wie bei einer polizeilichen Fahrtenbuchauflage.
Wozu wird ein Fahrtenbuch angeordnet?
Wenn mit einem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen wird, obliegt es dem Fahrzeughalter, die ermittelnde Behörde mit sachdienlichen Angaben zur Ermittlung des Fahrers zu unterstützen. Wenn die entsprechenden Angaben nicht gemacht werden und die Fahrerermittlung dadurch nicht möglich ist, droht die polizeiliche
Fahrtenbuchauflage.
Haftet denn nicht automatisch der Fahrzeughalter für einen Verstoß?
Nein – in Deutschland gilt grundsätzlich nicht die Halterhaftung, sondern die Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass nur der Fahrer für eine begangene Ordnungswidrigkeit zu haften hat. Aus diesem Grund ist es in der Verantwortung der ermittelnden Behörde, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Wenn dies innerhalb der Verjährungsfrist nicht gelingt, wird das Verfahren eingestellt.
Hat es sich nach Ablauf der Verjährungsfrist also erledigt?
Hierzu ein klares „Jain“ – das Verfahren zur jeweiligen Ordnungswidrigkeit mag eingestellt sein, jedoch werden nun Präventivmaßnahmen für zukünftige Verstöße ergriffen. Somit kommen wir zur erwähnten polizeilichen Fahrtenbuchauflage. Die Fahrtenbuchauflage kann dem Fahrzeughalter nun unter gewissen Voraussetzungen erteilt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei erneuten Verstößen der Fahrerermittlung nichts im Wege steht.
Dabei gilt: Nur dem Fahrzeughalter kann eine polizeiliche Fahrtenbuchauflage erteilt werden. Fahrzeughalter ist im weitesten Sinne die Person, die die grundsätzliche Verfügungsgewalt über das besagte Fahrzeug hat.
Wann ist die Anordnung einer polizeilichen Fahrtenbuchauflage zulässig?
Die „Einzelfallentscheidung“ lässt hier keine verbindliche Aussage zu. Jedoch heißt es im Allgemeinen, dass für die Fahrtenbuchauflage ein „erheblicher Verkehrsverstoß“ vorliegen muss, also eine Verletzung der Verkehrsvorschriften im nennenswerten Umfang. Ein Erstverstoß in Form einer geringen Geschwindigkeitsüberschreitung wäre beispielsweise, unserer Einschätzung nach, keine Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage.
Wie muss das Fahrtenbuch geführt werden?
Anders als bei der Fahrtenbuchführung, zum Nachweis der betrieblichen Nutzung gegenüber den Finanzbehörden, dient dieses Fahrtenbuch der Nutzungsdokumentation. Die Behörden versorgen meist mit einem Muster oder einer Vorlage, welche Informationen im Fahrtenbuch enthalten sein müssen. Primär ist wichtig, dass ALLE Fahrten dokumentiert werden. Dazu gehören:
- Datum
- Uhrzeit Fahrtbeginn
- Uhrzeit Fahrtende
- Fahrer (Name)
- Unterschrift des Fahrers
Das geht doch bestimmt einfacher
Klar – mit FLEETIZE können Sie das elektronische Fahrtenbuch zur Erfüllung der polizeilichen Fahrtenbuchauflage nutzen. Hierzu gibt es sogar einen speziellen Export-Typ, der den uns vorliegenden Anforderungen entspricht.
Legen Sie dieses Export-Beispiel gerne bei den Behörden vor und lassen Sie sich im Vorfeld bestätigen, dass es deren Anforderungen entspricht.
Das Dokument muss in regelmäßigen Abständen bei der Behörde vorgezeigt werden. Dazu müssen natürlich noch die entsprechenden Unterschriften im Feld rechts vom Fahrernamen geleistet werden.
Laufzeiten
Das elektronische Fahrtenbuch hat eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Wird diese nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass eine polizeiliche Fahrtenbuchauflage beispielsweise für 15 oder 18 Monate erteilt wird. In diesen Fällen gibt es auch eine Lösung. Kommen Sie einfach auf uns zu. Gerne erstellen wir Ihnen nach Rücksprache ein Angebot mit Sonderlaufzeit.
Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir freuen uns von Ihnen zu hören.
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