In beinahe allen 16 Bundesländer gilt ab dem 27.04.2020 eine Maskenpflicht - Schleswig-Holstein zieht bis Mitte der Woche nach. Zum Schutz vor weiteren Ansteckungen mit dem Coronavirus müssen Mund und Nase nun bedeckt werden. Die Maskenpflicht gilt deutschlandweit, umgesetzt wird sie aber nicht überall gleich. Vor allem beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr sind sich die Bundesländer allerdings einig. Hier heißt es jetzt: Maske auf! Doch wie ist es beim Autofahren oder bei Taxifahrern? Wir tragen einige Informationen und Einschätzungen zusammen.
Was sagt der Gesetzgeber?
Laut Paragraf 23, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung (StVO), muss das Gesicht beim Führen eines KFZ erkennbar sein. Der Paragraf besagt: "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist."
Wie die Polizei Unterfranken gegenüber inFranken.de bestätigt, ist in der aktuellen Situation das Tragen eines Mundschutzes beim Autofahren erlaubt - insbesondere dann, wenn aufgrund anderer Mitfahrer der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. Die Absicht dabei ist kein vorsätzliches Verschleiern der Identität, sondern dient der Eindämmung des Coronavirus.
Das Bayerische Innenministerium und der "ADAC" haben ebenfalls eine Einschätzung abgegeben: "Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind", sagen die Rechtsexperten. Somit muss beim Tragen einer Maske darauf geachtet werden, dass man erkennbar bleibt. Von anderen, im weiteren Sinne „unnötigen“ Verschleierungen wie Schirmmützen und Sonnenbrillen ist somit abzusehen.
"Wird mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, läuft das normale Bußgeldverfahren durch. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage. Die Bußgeldbehörden handhaben hier zur Zeit jedoch großzügiger, insbesondere bei gewerblichen Fahrten."
Mundschutz im Taxi: Schutz der Mitmenschen hat höchste Priorität
Gegenüber dem Landesverband für bayerische Taxi- und Mietwagenunternehmer nahm nun das Verkehrsministerium Stellung. Das Tragen eines Mundschutzes wäre demnach mit dem erlassenen Gesetz vereinbar. Der Schutz der Gesundheit der Fahrer und Mitfahrer habe momentan die höhere Priorität im Kampf gegen die Pandemie, heißt es. Auch hier ist darauf zu achten, dass wesentliche Gesichtszüge erkennbar bleiben, um im Straffall eine ordentliche Ermittlung zuzulassen. Fahrgäste sind hingegen verpflichtet im öffentlichen Nahverkehr, also auch im Taxi, eine Maske zu tragen.
Was ist, wenn ich geblitzt werde?
Fahren Sie bei starkem Sonnenlicht und nutzen eine Sonnenbrille oder klappen die Sonnenblende runter, sind Sie mit Maske wohl definitiv nicht mehr identifizierbar. Somit schätzen wir hier einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ein. Nun befindet sich der Fahrer in der Argumentationspflicht. Im Zweifel droht, wie oben erwähnt, die Fahrtenbuchauflage. Da oberste Priorität die Verkehrssicherheit ist und eine Sonnenbrille bei starker Sonneneinstrahlung dieser beiträgt, ist von erweiterter Einzelfallentscheidung auszugehen. Den Sonnenschutz außer Acht zu lassen, um für Eventualfälle erkennbar zu bleiben, kann bei einem Verkehrsunfall zu einem Regress von bis zu 5000 Euro durch den Haftpflichtversicherer führen. Vollkaskoversicherer können ihre Eintrittspflicht sogar vollständig ablehnen.
Unsere Empfehlung
Verkehrssicherheit und Pandemie-Eindämmung sind nicht gegeneinander aufzuwiegen. In beiden Fällen geht es um Menschenleben, was beides nahezu gleichstellt. Zu vermeiden ist zum Beispiel unnötiges Spazierenfahren. Auch auf die Hygiene im Fahrzeug sollte mehr denn je geachtet werden. Die Sonnenbrille sollte nur bei unmittelbarer Einschränkung durch die Sonneneinstrahlung genutzt werden und nicht der attraktiven Optik hinterm Steuer dienen. Achten Sie außerdem, nicht zuletzt aufgrund der neuen Bußgeldverordnung, immer auf eine vorsichtige Fahrweise. Bleiben Sie gesund!
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