Am 20. Dezember 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass gesetzliche Urlaubsansprüche eines Angestellten grundsätzlich nicht automatisch verfallen dürfen. Vorangegangen ist ein EuGH-Urteil, nun wurde die Entscheidung durch das BAG bestätigt. Welche Ausnahmen es hierbei gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Der Grund für die Debatte war eine Klage aus 2017. Hierbei hatte eine Krankenhausangestellte, welche im Verlauf des Jahres 2017 durchgehend arbeitsunfähig war und ihren Jahresurlaub nicht vollständig genommen hatte, gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Aufgrund des ausgebliebenen Hinweises auf den Verfall der Urlaubstage durch Ihren Arbeitgeber, stünden ihr noch 14 weitere Urlaubstage zu, so die Klägerin. Der EuGH hatte eine Vorabentscheidung gefällt, nach dem der Anspruch auf Erholungsurlaub zwingend erforderlich ist. Einschränkungen jeglicher Art seien dabei unzulässig. Wie oft und wann der Arbeitgeber über den Verfall der Urlaubstage informieren muss, entschied der EuGH damals jedoch nicht.
Seit dem jüngsten BAG-Urteil steht nun fest, dass sich Arbeitgeber nicht mehr auf die dreijährige Verjährungsfrist nach nationalem Recht stützen können. Ebenso ist ein automatischer Verfall der Urlaubstage nach 15 Monaten keine grundsätzliche Möglichkeit mehr, den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu kürzen. Lediglich wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine Mitarbeiter auf den Verfall der Urlaubstage hingewiesen hat und dieser dennoch nicht beansprucht wurde, besteht die Möglichkeit, diesen verfallen zu lassen. Andernfalls muss der Urlaub gewährt oder in Einzelfällen sogar ausbezahlt werden.
Ein unerwarteter
Mehrwert für Arbeitnehmer
Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gilt nun, dass der Arbeitnehmer diesen während seines gesamten Anstellungsverhältnisses im jeweiligen Unternehmen beanspruchen kann, es sei denn, der Arbeitnehmer weist ihn aktiv und nachweisbar auf den Verfall der Urlaubstage hin. Da der Entscheid auch rückwirkend gilt, können Arbeitnehmer den ohne entsprechenden Hinweis als verfallen gegoltenen Urlaub nun von ihren Arbeitgebern theoretisch einfordern - und das auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsrechtler rechnen hier bereits mit Massenklagen.
Das Ende eines Arbeitsverhältnisses wäre dann auch schon eines der wenigen Ausnahmefälle, in denen der Urlaub ausgezahlt werden darf. Da der Urlaub grundsätzlich zur Erholung des Arbeitnehmers genutzt werden soll, stellt das Auszahlen des Urlaubs keine Alltagspraxis dar.
Wie der Urlaub
dennoch verfallen kann
Da das Urteil den gesetzlichen Urlaubsanspruch betrifft, dürften zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch gewährte Urlaubstage hiervon ausgenommen sein. Für diese gelten häufig individualvertragliche Vereinbarungen, welche zumindest den automatischen Verfall der zusätzlich gewährten Urlaubstage ermöglichen dürfte.
Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch empfehlen Anwaltskanzleien, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter regelmäßig zu Geschäftsjahresbeginn in Textform, also beispielsweise per E-Mail, informieren, wie viele Urlaubstage dem Angestellten in welchem Zeitraum zustehen, ihn auf die Fristen hinweisen, ihn auffordern, seinen Jahresurlaub rechtzeitig zu beantragen und ihn darüber zu belehren, dass ungenutzter Resturlaub sonst verfällt. Allgemeine Hinweise im Arbeitsvertrag, in Merkblättern, in Betriebsvereinbarungen, am schwarzen Brett oder in Gehaltsabrechnungen könnten in Hinblick auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angefochten werden.
Urlaubsverwaltung
in FLEETIZE ZEIT
Mit der Arbeitszeiterfassung von FLEETIZE sind Urlaubstage immer transparent für Sie und Ihre Mitarbeiter einzusehen. Neben einer Übersicht der verbleibenden Urlaubstage in der App, haben ihre Mitarbeiter auch die Möglichkeit, Urlaubsanträge direkt einzureichen. Verfallener Resturlaub kann, nach Hinweis gegenüber dem Mitarbeiter, bequem mit einer Ausgleichsbuchung quittiert werden.
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