26.11.2021

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Arbeitszeiterfassung als wichtige Beweisfunktion



Ein Arbeitsgericht in Zürich musste im Jahr 2019 darüber entscheiden, ob einem Angestellten trotz Minusstunden sein voller Lohn zusteht. Wichtiger Bestandteil der Verhandlung war die fehlende Erfassung der Arbeitszeiten, welche dem Arbeitgeber erwartungsgemäß zum Nachteil ausgelegt wurde.

Ob und wie Arbeitszeiten nun erfasst werden müssen, daran scheiden sich noch die Geister. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar im Mai 2019 entschieden, dass Arbeitszeiten, inkl. Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende, vollständig erfasst werden müssen (Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18), doch das Urteil wurde noch nicht in das nationale Recht überführt. Das bedeutet es gibt derzeit noch keine klaren Regelungen zur Arbeitszeiterfassung, auch im deutschen Arbeitsschutzgesetz. Das ändert allerdings nichts an der Beweispflicht, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen.

Trotz Minusstunden keine Lohnkürzung

So auch in der aktuellen Rechtsprechung in Zürich: Hier hatte ein Arbeitnehmer 484 Minusstunden angesammelt und trotzdem jeden Monat seinen kompletten Lohn ausgezahlt bekommen. Als der Mitarbeiter dann aus dem Unternehmen ausschied, wollte der Arbeitgeber diese Minusstunden mit dem bereits bezahlten Lohn verrechnen. Das Gericht lehnte den Anspruch ab.

In den eingereichten Dokumenten war laut dem Gericht nicht eindeutig ersichtlich, wann der ehemalige Mitarbeiter zu wenig gearbeitet hat und wie sich somit diese Minusstunden anhäufen konnten. Der Arbeitgeber hätte die Arbeitszeiten ausreichend detailliert erfassen müssen, sodass bereits zum Ende jeden Monats genau ersichtlich gewesen wäre, wie die Anzahl der Minusstunden zu Stande kam.

So heißt es auch in § 16 „Aushang und Arbeitszeitnachweise“ des Arbeitsgesetz:

„[...]Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.“[...]“
(Arbeitszeitgesetz (ArbZG))


Fleetize
von Fleetize
veröffentlicht am 26.11.2021

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